Statuten

'Trei Léiwen Lëtzebuerg'

Fan Club TSV 1860 München

„Trei Münchner Léiwen Lëtzebuerg“

 Neue Satzung vom 10.10.2026 (Anpassung an die neue Gesetzeslage vom 7ten August 2023)

Die Gründungsmitglieder:

1. Serge Toussaint          1, rue Nicolas Simmer L-2538 Luxembourg

2. Patrick Rickal              10, rue du Village L-9748 Eselborn

3. Christian Klein            Porte de France, 2B, App. 735 L-4360 Esch-sur-Alzette

4. Tom Toussaint            6, rue du Pont Remy L-2423 Bonnevoie

5. Georges Reckinger     20, Schoulwee L-8274 Kehlen

6. Jos Goebel                     1c, rue d'Assel L-5443 Rolling

7. Kevin Putz                    9, rue Jean-Pierre Bausch L-4023 Esch-sur-Alzette

8. Camille Stirn                21, rue Anny Blau L-5515 Remich

9. Gérard Sünnen            22, Rue Sigesmund L-2537 Bonnevoie

sind übereingekommen eine Vereinigung ohne Gewinnzweck (also eine asbl nach luxemburgischem Gesetz vom 7ten August 2023) zu gründen, deren Satzung nach der außergewöhnlichen Mitgliederversammlung vom 10.10.2026 wie folgt festgesetzt wurde:

Erstes Kapitel: Name, Sitz, Zweck


§ 1 Name

 

Die Vereinigung wird mit dem Namen „Trei Münchner Léiwen Lëtzebuerg“ bezeichnet und übernimmt die Rechtsnachfolge der 1993 gegründeten und von 2011 bis 2026 im LBR registrierten Vorgängervereinigung „Trei Münchner Léiwen zu Lëtzebuerg“ inklusive Mitgliederliste.

 

§ 2 Sitz

 

Der Sitz befindet sich an folgender Adresse: Porte de France, 2B App.735, L-4360 Esch-sur-Alzette.

§ 3 Zweck

 

Die Vereinigung hat den Zweck die Fußballmannschaften des „TSV München von 1860 e.V.“ moralisch, in sportlich fairer Art und Weise zu unterstützen, sowie jedwede Betätigung welche sich mittelbar oder unmittelbar auf das Ausüben von Sport, insbesondere Fußball, bezieht. Sie kann sich jeder nationalen und internationalen Organisation angliedern, welche ein ähnliches Ziel verfolgt oder im Allgemeinen die Ausübung und die Förderung des Sports pflegt. Sie ist bestrebt freundschaftliche Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern zu schaffen und auszuweiten, den Sportgeist zu erhalten und auszubauen, sowie die Interessen der Sporttätigen und Ihrer Anhänger zu wahren. Gemeinsame Treffen, Reisen und kulturelle Aktivitäten sind ausdrücklich erwünscht.

Zweites Kapitel: Mitglieder und Ehrenmitglieder

 

 

§ 4 Anzahl der Mitglieder

 

Die Mindestzahl der Mitglieder ist auf zwei festgelegt, die Ehrenmitglieder nicht mit inbegriffen.

 

§ 5 Mitglied werden

 

Als Mitglied kann jede Person zugelassen werden, welche sich dazu verpflichtet, die Satzung derselben zu respektieren und auf der Mitgliederversammlung der Vereinigung aufgenommen wird.

 

Als Ehrenmitglieder können die Personen zugelassen werden, welche den entsprechenden Wunsch zum Ausdruck bringen, von der Vereinigung gutgeheißen werden und die diesbezüglichen Aufnahmebedingungen erfüllen. Allerdings verfügen die Ehrenmitglieder über keine Vorrechte, die den Mitgliedern der Vereinigung durch Gesetz und Satzung vorbehalten sind.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

Der jährliche Beitrag darf die Summe von 60 € (sechzig Euro) nicht überschreiten. Er wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alle ordentlichen Mitglieder müssen diesen Beitrag zahlen.

 

§ 7 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

 

Die Mitglieder können die Vereinigung durch eine Austrittserklärung verlassen. Als Austretender gilt ebenso, wer seit mindestens drei Monaten (nach Bezahlaufforderung durch den Kassierer) seinen Mitgliedsbeitrag noch immer nicht entrichtet hat.

 

Die Mitgliedschaft kann zudem durch Ausschluss verloren gehen. Ein solcher kann jedoch nur durch eine Zweidrittelmehrheit auf der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Bei Austritt oder Ausschluss haben die jeweiligen Mitglieder weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf die Rückerstattung ihrer Beiträge.

 

Ebenso kann eine Ehrenmitgliedschaft durch eine Zweidrittelmehrheit auf der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden.


Drittes Kapitel: Die Mitgliederversammlungen

 

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung (AGO, assemblée générale ordinaire)

 

Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für:

 

1.     Die jährliche Annahme des Haushaltes und die Entlastung des Verwaltungsrats

2.     Die Wahl des Verwaltungsrats

3.     Die Wahl der Kassenrevisoren

4.     Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages

5.     Die Aufnahme neuer Mitglieder und Ehrenmitglieder

6.     Den Ausschluss von Mitgliedern und die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften

7.     Die Annahme interner Vereinsordnungen

8.     Satzungsänderungen

9.     Die Auflösung der Vereinigung

 

§ 9 Datum und Einberufung der alljährlichen (ordentlichen) Mitgliederversammlung

 

Die Mitliederversammlung findet jedes Geschäftsjahr statt. Das Datum wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Einladung (mit allen Tagesordnungspunkten) muss mindestens 21 Tage vorher verschickt werden, damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Der Poststempel ist hier entscheidend.

 

§ 10 Tagesordnungspunkte

 

Jeder Vorschlag eines Mitgliedes muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss allerdings bis vierzehn Tage vorher dem Schriftführer schriftlich (per Post oder E-Mail) mitgeteilt werden.

 

§ 11 Stimmrechte

 

Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, und Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Satzung oder das asbl-Gesetz anders verfügen. Abstimmungen und Wahlen können je nach Wahl der anwesenden Mitglieder öffentlich-namentlich oder geheim (per anonymem Stimmzettel) stattfinden.  Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.

 

§ 12 Stimmrechtsvollmachten

 

Es steht jedem Mitglied frei, sich auf der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen, welches im Besitz einer signierten schriftlichen Vollmacht ist. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.

 

§ 13 Entlastung des Verwaltungsrats

 

Nach den Berichten der Verwaltungsratmitglieder und der Kassenrevisoren befinden die anwesenden Mitglieder darüber, ob sie den Verwaltungsrat entlasten oder nicht.

 

 

 

§ 14 Wahl des Verwaltungsrats und der Kassenrevisoren

 

Auf der Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder unter sich für die Dauer von einem Jahr einen Verwaltungsrat. Dieser Verwaltungsrat muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Es werden außerdem 2 Kassenrevisoren gewählt, die dem Verwaltungsrat selbst nicht angehören dürfen. Ihnen obliegt es den Haushalt der Vereinigung, insbesondere die Barkasse, die Konten und alle finanziellen Tätigkeiten, zu kontrollieren und auf der Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben.

 

§ 15 Satzungsänderungen

 

Die Mitgliederversammlung kann nur dann über Satzungsänderungen verhandeln, wenn deren Gegenstand sich als Tagesordnungspunkt auf der Einladung befindet, und die Versammlung wenigstens 2/3 der Mitglieder vereinigt. Keine Abänderung kann erfolgen, wenn die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht gegeben ist.  In diesem Falle kann eine zweite (außerordentliche) Versammlung einberufen werden, welche beschlussfähig ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Um eine Änderung anzunehmen, braucht es eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 16 Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (AGEO, assemblée générale extraordinaire)

 

Falls erforderlich kann die Vereinigung zu jedem Augenblick eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dieselbe muss einberufen werden, und zwar innerhalb von 2 Monaten, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragen.

 

Die Mitglieder, welche die Einberufung einer außergewöhnlichen Mitliederversammlung einbringen wollen, sind gehalten dem Präsidenten der Vereinigung ihre Absicht schriftlich bekanntzugeben. Jeder Punkt, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, muss wenigstens vierzehn Tage vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich vorliegen.

 

Viertes Kapitel:  Der Verwaltungsrat

 

§ 17 Leitung der Vereinigung durch den Verwaltungsrat (organe d’administration)

 

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet. Besagter Verwaltungsrat wird unter sich die einzelnen Posten verteilen. Es muss mindestens einen Präsidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer geben. Zwei dieser Posten können zu gleicher Zeit von einer und derselben Person besetzt werden.

 

§ 18 Versammlungen des Verwaltungsrats

 

Es werden periodisch Versammlungen einberufen. Die Zahl dieser Versammlungen innerhalb eines Geschäftsjahres wird nicht festgelegt. Die Versammlungen können in physischer Präsenz oder per Telekommunikation stattfinden. Die Beschlüsse in den Versammlungen werden durch die Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der Schriftführer führt ein Sitzungsbuch, in welches die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse eingetragen werden. Der  Verwaltungsrat hat das Recht, interne Vereinsordnungen aufzusetzen und auf der Mitgliederversammlung zu präsentieren.

 

 

Fünftes Kapitel:  Sonstiges

 

 

§ 19 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Vereinigung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

 

§ 20 Freiwillige Auflösung der Vereinigung

 

Im Falle freiwilliger Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren und bestimmt deren Befugnisse.

 

§ 21 Verwendungszweck des Aktivvermögens bei Auflösung

 

Im Falle gerichtlicher oder freiwilliger Auflösung wird das Aktivvermögen von der Mitgliederversammlung für Aktivitäten bestimmt, die dem bisherigen Gesellschaftszweck ähnlich sind.

 

§ 22 Ergänzendes Recht

 

Alle Fragen, welche nicht ausdrücklich in dieser Satzung oder einer internen Vereinsordnung geregelt sind, werden durch die Verfügung des Gesetzes vom 7ten August 2023 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck (sogenannte asbl) bestimmt.

 

Ausgabe 01.07.2011    PDF-Ausgabe

Ausgabe 10.10.2026    PDF-Ausgabe