Einmal Löwe - Immer Löwe
Fan Club TSV
1860 München
„Trei
Münchner Léiwen Lëtzebuerg“
Die Gründungsmitglieder:
1. Serge Toussaint 1, rue Nicolas Simmer L-2538
Luxembourg
2. Patrick Rickal 10, rue du Village L-9748
Eselborn
3. Christian Klein Porte de France, 2B, App. 735
L-4360 Esch-sur-Alzette
4. Tom Toussaint 6, rue du Pont Remy L-2423
Bonnevoie
5. Georges Reckinger 20,
Schoulwee L-8274 Kehlen
6. Jos Goebel 1c, rue d'Assel L-5443
Rolling
7. Kevin Putz 9, rue Jean-Pierre Bausch
L-4023 Esch-sur-Alzette
8. Camille Stirn 21, rue Anny Blau L-5515
Remich
9. Gérard Sünnen 22, Rue Sigesmund L-2537
Bonnevoie
sind übereingekommen eine
Vereinigung ohne Gewinnzweck (also eine asbl nach luxemburgischem
Gesetz vom 7ten August 2023) zu gründen, deren Satzung nach der
außergewöhnlichen Mitgliederversammlung vom 10.10.2026 wie folgt
festgesetzt wurde:
Erstes Kapitel: Name,
Sitz, Zweck
§ 1 Name
Die Vereinigung wird mit dem
Namen „Trei Münchner Léiwen Lëtzebuerg“ bezeichnet und übernimmt die
Rechtsnachfolge der 1993 gegründeten und von 2011 bis 2026 im LBR
registrierten Vorgängervereinigung „Trei Münchner Léiwen zu
Lëtzebuerg“ inklusive Mitgliederliste.
§ 2 Sitz
Der Sitz befindet sich an
folgender Adresse: Porte de France, 2B App.735, L-4360
Esch-sur-Alzette.
§ 3 Zweck
Die Vereinigung hat den Zweck
die Fußballmannschaften des „TSV München von 1860 e.V.“ moralisch,
in sportlich fairer Art und Weise zu unterstützen, sowie jedwede
Betätigung welche sich mittelbar oder unmittelbar auf das Ausüben
von Sport, insbesondere Fußball, bezieht. Sie kann sich jeder
nationalen und internationalen Organisation angliedern, welche ein
ähnliches Ziel verfolgt oder im Allgemeinen die Ausübung und die
Förderung des Sports pflegt. Sie ist bestrebt freundschaftliche
Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern zu schaffen und auszuweiten,
den Sportgeist zu erhalten und auszubauen, sowie die Interessen der
Sporttätigen und Ihrer Anhänger zu wahren. Gemeinsame Treffen,
Reisen und kulturelle Aktivitäten sind ausdrücklich erwünscht.
Zweites Kapitel:
Mitglieder und Ehrenmitglieder
§ 4 Anzahl der Mitglieder
Die Mindestzahl der Mitglieder
ist auf zwei festgelegt, die Ehrenmitglieder nicht mit inbegriffen.
§ 5 Mitglied werden
Als Mitglied kann jede Person
zugelassen werden, welche sich dazu verpflichtet, die Satzung
derselben zu respektieren und auf der Mitgliederversammlung der
Vereinigung aufgenommen wird.
Als Ehrenmitglieder können die
Personen zugelassen werden, welche den entsprechenden Wunsch zum
Ausdruck bringen, von der Vereinigung gutgeheißen werden und die
diesbezüglichen Aufnahmebedingungen erfüllen. Allerdings verfügen
die Ehrenmitglieder über keine Vorrechte, die den Mitgliedern der
Vereinigung durch Gesetz und Satzung vorbehalten sind.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Beitrag darf die
Summe von 60 € (sechzig Euro) nicht überschreiten. Er wird jährlich
von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alle ordentlichen
Mitglieder müssen diesen Beitrag zahlen.
§ 7 Austritt und
Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitglieder können die
Vereinigung durch eine Austrittserklärung verlassen. Als
Austretender gilt ebenso, wer seit mindestens drei Monaten (nach
Bezahlaufforderung durch den Kassierer) seinen Mitgliedsbeitrag noch
immer nicht entrichtet hat.
Die Mitgliedschaft kann zudem
durch Ausschluss verloren gehen. Ein solcher kann jedoch nur durch
eine Zweidrittelmehrheit auf der Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Austritt oder Ausschluss
haben die jeweiligen Mitglieder weder Anspruch auf das
Vereinsvermögen noch auf die Rückerstattung ihrer Beiträge.
Ebenso kann eine
Ehrenmitgliedschaft durch eine Zweidrittelmehrheit auf der
Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden.
Drittes Kapitel: Die
Mitgliederversammlungen
§ 8 Ordentliche
Mitgliederversammlung (AGO, assemblée générale ordinaire)
Die Mitgliederversammlung ist
allein zuständig für:
1.
Die jährliche Annahme des
Haushaltes und die Entlastung des Verwaltungsrats
2.
Die Wahl des Verwaltungsrats
3.
Die Wahl der Kassenrevisoren
4.
Die Festlegung des
Mitgliedsbeitrages
5.
Die Aufnahme neuer
Mitglieder und Ehrenmitglieder
6.
Den Ausschluss von
Mitgliedern und die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
7.
Die Annahme interner
Vereinsordnungen
8.
Satzungsänderungen
9.
Die Auflösung der
Vereinigung
§ 9 Datum und Einberufung
der alljährlichen (ordentlichen) Mitgliederversammlung
Die Mitliederversammlung findet
jedes Geschäftsjahr statt. Das Datum wird vom Verwaltungsrat
festgelegt. Die Einladung (mit allen Tagesordnungspunkten) muss
mindestens 21 Tage vorher verschickt werden, damit die
Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Der Poststempel ist hier
entscheidend.
§ 10 Tagesordnungspunkte
Jeder Vorschlag eines
Mitgliedes muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss
allerdings bis vierzehn Tage vorher dem Schriftführer schriftlich
(per Post oder E-Mail) mitgeteilt werden.
§ 11 Stimmrechte
Alle ordentlichen Mitglieder
haben gleiches Stimmrecht, und Beschlüsse werden durch einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der Fälle,
in denen die Satzung oder das asbl-Gesetz anders verfügen.
Abstimmungen und Wahlen können je nach Wahl der anwesenden
Mitglieder öffentlich-namentlich oder geheim (per anonymem
Stimmzettel) stattfinden. Bei Stimmgleichheit
entscheidet der Präsident.
§ 12
Stimmrechtsvollmachten
Es steht jedem Mitglied frei,
sich auf der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied
vertreten zu lassen, welches im Besitz einer signierten
schriftlichen Vollmacht ist. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei
andere Mitglieder vertreten.
§ 13 Entlastung des
Verwaltungsrats
Nach den Berichten der
Verwaltungsratmitglieder und der Kassenrevisoren befinden die
anwesenden Mitglieder darüber, ob sie den Verwaltungsrat entlasten
oder nicht.
§ 14 Wahl des
Verwaltungsrats und der Kassenrevisoren
Auf der Mitgliederversammlung
wählen die Mitglieder unter sich für die Dauer von einem Jahr einen
Verwaltungsrat. Dieser Verwaltungsrat muss aus mindestens zwei
Personen bestehen. Es werden außerdem 2 Kassenrevisoren gewählt, die
dem Verwaltungsrat selbst nicht angehören dürfen. Ihnen obliegt es
den Haushalt der Vereinigung, insbesondere die Barkasse, die Konten
und alle finanziellen Tätigkeiten, zu kontrollieren und auf der
Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben.
§ 15 Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung kann
nur dann über Satzungsänderungen verhandeln, wenn deren Gegenstand
sich als Tagesordnungspunkt auf der Einladung befindet, und die
Versammlung wenigstens 2/3 der Mitglieder vereinigt. Keine
Abänderung kann erfolgen, wenn die erforderliche Zweidrittelmehrheit
nicht gegeben ist. In diesem Falle kann eine zweite
(außerordentliche) Versammlung einberufen werden, welche
beschlussfähig ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder. Um eine Änderung anzunehmen, braucht es eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 16 Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung (AGEO, assemblée générale
extraordinaire)
Falls erforderlich kann die
Vereinigung zu jedem Augenblick eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Dieselbe muss einberufen werden,
und zwar innerhalb von 2 Monaten, wenn wenigstens ein Fünftel der
Mitglieder dies beantragen.
Die Mitglieder, welche die
Einberufung einer außergewöhnlichen Mitliederversammlung einbringen
wollen, sind gehalten dem Präsidenten der Vereinigung ihre Absicht
schriftlich bekanntzugeben. Jeder Punkt, der auf die Tagesordnung
gesetzt werden soll, muss wenigstens vierzehn Tage vor der
Versammlung dem Präsidenten schriftlich vorliegen.
Viertes Kapitel:
Der Verwaltungsrat
§ 17 Leitung der
Vereinigung durch den Verwaltungsrat (organe d’administration)
Die Vereinigung wird von einem
Verwaltungsrat geleitet. Besagter Verwaltungsrat wird unter sich die
einzelnen Posten verteilen. Es muss mindestens einen Präsidenten,
einen Schriftführer und einen Kassierer geben. Zwei dieser Posten
können zu gleicher Zeit von einer und derselben Person besetzt
werden.
§ 18 Versammlungen des
Verwaltungsrats
Es werden periodisch
Versammlungen einberufen. Die Zahl dieser Versammlungen innerhalb
eines Geschäftsjahres wird nicht festgelegt. Die Versammlungen
können in physischer Präsenz oder per Telekommunikation stattfinden.
Die Beschlüsse in den Versammlungen werden durch die Stimmmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die
Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Der Schriftführer führt ein
Sitzungsbuch, in welches die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung
sowie die gefassten Beschlüsse eingetragen werden. Der
Verwaltungsrat hat das Recht, interne Vereinsordnungen
aufzusetzen und auf der Mitgliederversammlung zu präsentieren.
Fünftes Kapitel:
Sonstiges
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der
Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines
jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der
Vereinigung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 20 Freiwillige
Auflösung der Vereinigung
Im Falle freiwilliger Auflösung
ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren und bestimmt
deren Befugnisse.
§ 21 Verwendungszweck des
Aktivvermögens bei Auflösung
Im Falle gerichtlicher oder
freiwilliger Auflösung wird das Aktivvermögen von der
Mitgliederversammlung für Aktivitäten bestimmt, die dem bisherigen
Gesellschaftszweck ähnlich sind.
§ 22 Ergänzendes
Recht
Alle Fragen, welche nicht
ausdrücklich in dieser Satzung oder einer internen Vereinsordnung
geregelt sind, werden durch die Verfügung des Gesetzes vom 7ten
August 2023 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck (sogenannte
asbl) bestimmt.
Ausgabe 01.07.2011 PDF-Ausgabe
Ausgabe 10.10.2026 PDF-Ausgabe